Die Leistungsschau beginnt am Samstag um 14.00 Uhr und endet um 19.00 Uhr.

Für den Sonntag sind der Beginn auf 11.00 Uhr und der Abschluss für 18.00 Uhr festgelegt.

Zum Schutz der Besucher vor Gefahren für Leib oder Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden im öffentlichen Interesse die folgenden Auflagen erteilt:

1. Gemäß § 70b GewO hat jeder Anbieter auf der Leistungsschau am Stand/Verkaufsstand seinen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen sowie seine genaue Anschrift, unter der er gemeldet ist, anzugeben.

2. Musikdarbietungen im Rahmen der Veranstaltung sind nur in solch einer Lautstärke zulässig, dass niemand mehr als nach allen Umständen unvermeidbar belästigt wird.

3. Entstandene Verunreinigungen sind vom Veranstalter zu beseitigen. Im Falle der Nichtbeseitigung werden sie auf dessen Kosten im Auftrag der Gemeinde Selfkant beseitigt.

4. Für die Abgabe von Speisen und Getränken muss eine Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz für jede einzelne Verkaufsstelle erteilt worden sein und ist zur Vorlage bereit zu halten.

5. Der Aufbau der Stände ist erst nach Absperrung des Veranstaltungsgeländes und frühestens am Nachmittag vor dem ersten Veranstaltungstag vorzunehmen.

6. Bei der Aufstellung von Ständen ist darauf zu achten, dass für die Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erforderliche Aufstell- und Bewegungsflächen jederzeit freigehalten werden. Die Lösch- und Rettungsarbeiten müssen jederzeit im Brandfalle wirksam möglich sein.

7. Ausgänge, insbesondere Notausgänge von Gebäuden, dürfen durch Wagen, Fahrzeuge, Stände etc. nicht verengt oder zugestellt werden.

8. Die Verwendung von offenem Feuer und die Vorhaltung von Flüssiggas sind auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken.

9. Die Betreiber und das Verkaufspersonal der Stände, in denen Lebensmittel in loser Form dargeboten werden, müssen im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I, Nr. 33, S. 1045 ff) sein. Diese Forderung erhebt sich vor allem für die Imbissverkaufsstände.

10. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) vom 25.02.1985 (BGBl. I S. 425) in der jetzt geltenden Fassung sind zu beachten.

11. Auf die Vorschriften des § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.04.1989 (GV.NW.S.222) wird hingewiesen. Die Marktfestsetzung mit dem Beginn der Öffnungszeit lehnt sich an diese Bestimmungen an. Das Marktgeschehen darf nicht früher eröffnet werden.

12. Der Verkauf von lebenden Tieren ist ausgeschlossen.

13. Rechte Dritter werden durch diese Festsetzung nicht berührt. Insbesondere ist die privatrechtliche Platzgestaltung mit dieser Festsetzung nicht geregelt.